Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Hydraulik-Technik Kh. Hauck GmbH (nachstehend kurz Hauck GmbH genannt) an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz AG genannt). Abweichungen von den AGB der Hauck GmbH gelten nur, wenn sie von dieser ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2. Entgegenstehende oder von den AGB der Hauck GmbH abweichende Bedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen des AG wird hiermit widersprochen; sie werden Hauck GmbH gegenüber nur wirksam, wenn Hauck GmbH diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Bestellung unter Hinweis auf die AGB des AG erfolgt.

3. Die AGB der Hauck GmbH sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Hauck GmbH und dem AG, insbesondere auch dann,wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Auftragsannahme

1. Sämtliche Bestellungen und Aufträge, die der Hauck GmbH vom AG erteilt werden, sind für die Hauck GmbH erst dann verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden.

2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Hauck GmbH.

3. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

III. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung in Eurofreizahlstelle von Hauck GmbH zu leisten. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung von Forderungen der Hauck GmbH durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des AG ist Hauck GmbH berechtigt, die Forderungen sofort fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall ist Hauck GmbH ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.

3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG nur zu, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist dies nicht der Fall, muss ein Zurückbehaltungsrecht des AG aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Anspruch der Hauck GmbH stammen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.

4. Hauck GmbH behält sich das Recht vor, für die Fälle, dass die Auslieferung der bestellten Ware mehr als 6 Wochen nach Auftragsbestätigung erfolgt oder im Rahmen von dauernden Geschäftsbeziehungen entsprechend der Länge, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerung, Erhöhung öffentlicher Lasten oder Ähnliches zu erhöhen. Auf schriftliches Verlangen des AG weist Hauck GmbH die Kostensteigerung nach.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum der Hauck GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Hauck GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Hauck GmbH auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Hauck GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffe Dritter hat der AG die Hauck GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hauck GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der AG ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Hauck GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die Hauck GmbH hatte dies ausdrücklich erklärt.

V. Lieferzeit; Verzug

1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen und Einzelheiten bzw. Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere im Falle einer Vorauszahlung die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Hauck GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung der Hauck GmbH.

3. Kommt die Hauck GmbH in Verzug, kann der AG - sofern er glaubhaft nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede volle Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Sowohl Schadenersatzansprüche des AG wegen Verzögerung der Lieferungen als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehend, sind in allen Fällen der verzögerten Lieferungen, auch nach Ablauf einer der Hauck GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Hauck GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der Hauck GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des AG um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem AG für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % (netto) des Auftragsumfanges berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferungen – mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den AG über. Die Verpackung erfolgt mit üblicher Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von Hauck GmbH. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des AG wird die Sendung von Hauck GmbH gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den AG über.

3. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den AG kein Interesse. Dies ist jedoch durch den AG schon bei Auftragserteilung bekannt zu geben. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

4. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte nach Ziffer VII.entgegenzunehmen.

VII. Gewährleistung und allgemeine Haftung

1. Der AG ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlermengen oder Beschädigungen zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen und zwar vor Be- bzw. bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware Hauck GmbH gegenüber schriftlich und spezifiziert anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

2. Vor jeglicher Weiterverwendung ist die Ware hinsichtlich Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit gemäß Herstellerangaben zu überprüfen. Sämtliche Abweichungen der Ist- von der Sollbeschaffenheit der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung, schriftlich gegenüber Hauck GmbH anzuzeigen. Später eingehende Reklamationen – gleich ob wegen offener oder verdeckter Mängel – können nicht akzeptiert werden. Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Ist der Liefergegenstand mit einem Mangel behaftet, so leistet der Lieferer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Lieferers im Herstellwerk oder an dem vertraglichen Bestimmungsort. Im Falle der Nacherfüllung ist Hauck GmbH verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort verbracht wurde. Sollte die Mangelbeseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, ist Hauck GmbH berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von Hauck GmbH ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den AG unzumutbar, so ist der AG berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt).

5. Wählt der AG wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf mangelhafter Ware beruhen, beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der AG durch Hauck GmbH nicht.

7. Eine über diesen Abschnitt hinausgehende Gewährleistung weitergehender Schadensersatzansprüche, insbesondere für Mangelfolgeschäden oder für entgangenen Gewinn, die auf einen Mangel an der Ware zurückzuführen sind, kann außer in den Fällen des Abschnitt über den Verzug gem. Ziffer V. nicht geltend gemacht werden.

8. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der AG wegen einer garantierten Beschaffenheit einen Schadensersatzanspruch gem. § 437 Abs. 3 BGB geltend macht bzw. wenn Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz berührt sind.

9. Soweit gemäß der vorliegenden Ziffer dieser AGB die Haftung der Hauck GmbH auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verzuges, Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung. Soweit die Haftung der Hauck GmbH ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer oder Führungsgehilfen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss des entgangenen Gewinns beschränkt. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz, wegen anfänglichem Unvermögen oder bei zu vertretener Unmöglichkeit, wenn die Hauck GmbH nicht den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine eventuelle Gegenleistung erstattet.

VIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Hauck GmbH die Möglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abschnitt IV. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Hauck GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Hauck GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Hauck GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AG mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

IX. Umtausch

Ein Recht zum Umtausch von mangelfrei gelieferter Ware besteht grundsätzlich nicht. Sollte der AG eine fehlerhafte Bestellung aufgegeben haben, kann die Hauck GmbH einem Umtausch zustimmen, sofern der AG seine Umtauschabsicht innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung schriftlich gegenüber Hauck GmbH anzeigt. Für die notwendige Überprüfung der Umtauschware bei Hauck GmbH ist diese berechtigt vom AG Aufwendungsersatz in Höhe von 30 % des (netto) Rechnungswertes, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 30 € zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. Im Falle des Umtausches erhält der AG eine Gutschrift in entsprechender Höhe. Eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

X. Datenschutz

Hauck GmbH ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsbeziehungen die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für sämtliche Ansprüche aus oder in Verbindung der Geschäftsbeziehung ist ausschließlicher Gerichts- und Erfüllungsort für beide Parteien Neustadt an der Weinstrasse.

2. Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen wirksam. Die Unwirksamkeitsbestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Regelungslücken. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Hauck GmbH und dem AG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

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